Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 19 Tateinheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/19#abs-1 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/19#abs-2 (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 19 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.03.2003 – 19 B 289/03Zitiert von 3
- BayObLG, 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25
- OLG Thüringen, 14.06.2024 – 1 ORbs 121 SsBs 40/24
- AG Büdingen, 18.03.2024 – 60 OWi 903 Js - OWi 5299/24 (13/24)
- AG Schwerin, 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
- OLG Hamburg, 28.02.2023 – 1 ORbs 1/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – KRB 22/26 · Aluminiumschmieden
- VG Köln, 15.08.2025 – 13 L 1611/25
- VG München, 27.03.2025 – M 19 S 24.2212
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.