Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 19 Tateinheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/19#abs-1 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/19#abs-2 (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

§ 18 § 20